Informationen für SchuldnerInnen
Die hier und auf den folgenden Seiten dargestellten Verfahrensdetails beziehen sich auf den Privatkonkurs, wie er seit der Novelle mit 17. Juli 2021 gilt. Sollten Sie Fragen zu Verfahren haben, die vor diesem Stichtag begonnen haben, wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen (siehe Kontaktinformationen rechts).
Das Gericht hat die ASB Schuldnerberatungen GmbH zum Treuhänder in Ihrem 3-jährigen Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) bzw. in Ihrem 5-jährigen Abschöpfungsverfahren (Abschöpfungsplan) bestellt. Das 3-jährige Abschöpfungsverfahren kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeleitet werden.
Als Treuhänder haben wir die Aufgabe, Ihren Dienstgeber vom Abschöpfungsverfahren zu verständigen, die pfändbaren Teile Ihres Einkommens anzulegen und an die Gläubiger zu verteilen.
Wir errichten dazu ein eigenes Treuhandkonto, auf das Ihr Dienstgeber den pfändbaren Einkommensteil einzuzahlen hat. Die konkrete Kontoverbindung teilen wir Ihnen, dem Dienstgeber und dem Gericht in einem eigenen Schreiben mit. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten offenkundig nicht einhalten, müssen wir als Treuhänder die Gläubiger verständigen.
Am Ende des Verfahrens verteilen wir die eingegangenen Beträge an Ihre Gläubiger. Davor müssen wir eine Verteilung vornehmen, wenn ausreichende Beträge vorliegen oder eine Quote von 10 % verteilt werden kann. Sie erhalten von uns jährlich eine Aufstellung der bei uns eingelangten und allenfalls an die Gläubiger verteilten Beträge.
Die Vergütung des Treuhänders beträgt gemäß Insolvenzordnung 6 % der einlangenden Beträge, mindestens jedoch EUR 18,- (inkl. 20% USt.) monatlich. Sie wird von den einlangenden Beträgen einbehalten und auf der Rechnungslegung ausgewiesen.
Bei Fragen und Problemen können Sie sich gerne an das Team der ASB Treuhandschaften wenden: alle Kontaktdaten finden Sie in der rechten Spalte.
Ihre Aufgaben als SchuldnerIn
Solange Sie sich im Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan) befinden, haben Sie aufgrund der Bestimmungen in der Insolvenzordnung sogenannte „Obliegenheiten" damit Sie nach Ablauf des Verfahrens von den restlichen Schulden befreit werden können.
Beachten Sie, dass Sie während des Abschöpfungsverfahrens keine neuen Schulden machen dürfen.
Teilen Sie uns und dem Gericht Änderungen Ihres Arbeitsplatzes, der bezugsauszahlenden Stelle oder Ihrer Einkommenshöhe unverzüglich schriftlich (Post, Fax, E-Mail) mit. Dies betrifft sowohl tatsächliche Änderungen Ihres Arbeitsplatzes (anderer Dienstgeber, Arbeitslosengeldbezug beim AMS) als auch Änderungen Ihres Arbeitsbezugs, z.B. Bezug von Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse wegen längerem Krankenstand.
Informieren Sie uns und das Gericht auch über jeden Wohnsitzwechsel während des Verfahrens. Auch diese Änderungsmeldung benötigen wir schriftlich.
zum Formular zur Änderungsmeldung im Service-Bereich
Die Pfändungsberechnung führt Ihr Dienstgeber durch. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Lohnzettel, ob die pfändbaren Bezüge ausgewiesen sind und an uns als Treuhänder abgeführt werden. Zur korrekten Berechnung des Existenzminimums teilen Sie Ihrer Lohnverrechnung die Unterhaltspflichten mit, für die Sie zu sorgen haben.
Wenn Sie arbeitslos sind oder Ihr Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, haben Sie über Verlangen des Gerichts zu bestimmten Terminen über Ihre Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu berichten. Beachten Sie dabei die vom Gericht für diesen Bericht festgelegten Termine.
Während des Abschöpfungsverfahrens dürfen Sie an Insolvenzgläubiger keine direkten Zahlungen leisten, sondern nur an uns als Treuhänder. Dies gilt auch für Insolvenzgläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben und nachträglich Forderungen gegen Sie geltend machen.
Wenn Sie im Laufe des Abschöpfungsverfahrens Vermögen erben oder geschenkt erhalten oder wenn Sie Gewinne aus Glücksspiel machen, teilen Sie uns das mit, da solches Vermögen herauszugeben und an die Gläubiger zu verteilen ist.
Wenn Sie während des Verfahrens eine Vorladung des Insolvenzgerichts erhalten, gehen Sie unbedingt hin, da ansonsten das Verfahren eingestellt werden kann.
Sie haben Anspruch auf die Erteilung der Restschuldbefreiung. wenn, das Abschöpfungsverfahren drei Jahre (Tilgungsplan) bzw. fünf Jahre (Abschöpfungsplan) gelaufen ist und alle Pflichten und Obliegenheiten eingehalten wurden. Die Restschuldbefreiung wird vom Gericht durch einen Beschluss erteilt und befreit Sie von den Schulden.