Abschöpfungsverfahren

Die hier und auf den folgenden Seiten dargestellten Verfahrensdetails beziehen sich auf den Privatkonkurs, wie er seit der Novelle mit 17. Juli 2021 gilt. Sollten Sie Fragen zu Verfahren haben, die vor diesem Stichtag begonnen haben, wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen (siehe Kontaktinformationen rechts).

 

Das Abschöpfungsverfahren ist in den §§ 199 bis 216 der Insolvenzordnung geregelt. Es ist die letzte Verfahrensstufe im Privatkonkurs, wenn zuvor alle Einigungen mit den Gläubigern (außergerichtlicher Ausgleich oder Zahlungsplan) gescheitert sind. Das Verfahren ist auch gegen den Willen der Gläubiger einzuleiten, wenn es beantragt wird und keine Einleitungshindernisse (§ 201 IO) vorliegen.
Im Abschöpfungsverfahren verpflichten sich die SchuldnerInnen für die Dauer von drei Jahren (Tilgungsplan) bzw. fünf Jahren (Abschöpfungsplan) einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Teile ihres Einkommens an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abzutreten.

Die Dienstgeber der SchuldnerInnen werden von der Treuhänderin verständigt und aufgefordert, den pfändbaren Einkommensteil an ihn zu überweisen. Die Treuhänderin verteilt die Beträge am Ende des Verfahrens bzw. schon vorher, wenn ausreichende Beträge oder eine Quote von 10% erreicht sind, an die Insolvenzgläubiger. Dabei werden vorrangig die Vergütung der Treuhänderin und Verfahrenskosten beglichen.

mehr zur Rolle der Treuhänderin

Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger keine vorbestimmte Quote, sondern jene Quote, die sich aus den pfändbaren Bezügen während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens ergibt. Mit der Novelle 2017 ist die 10%-Quote als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung weggefallen. Voraussetzung ist allerdings die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Obliegenheiten. Zudem sollten die Verfahrenskosten jedenfalls bezahlt werden, auch wenn sonst keine Rückzahlungen möglich sind. Bei Erfüllung aller Pflichten durch die SchuldnerInnen erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, d.h. den SchuldnerInnen werden alle noch offenen, nicht bezahlten Schulden erlassen.

Pflichten der SchuldnerInnen im Abschöpfungsverfahren

  • Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen um eine solche (zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden)
  • Bei unpfändbarem Einkommen muss über Verlangen des Gerichts Auskunft über das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit erteilt werden.
  • Einkommen und Vermögen dürfen nicht verschwiegen werden.
  • Herausgabe von Schenkungen oder Erbschaften und Gewinnen aus einem Glücksspiel
  • Eingehen von neuen Schulden nur, wenn sie aus den unpfändbaren Einkommensteilen bezahlt werden können.
  • Wohnsitzwechsel muss dem Gericht und der Treuhänderin gemeldet werden.
  • Wechsel der bezugsauszahlenden Stelle (z.B. von einem Arbeitgeber zum nächsten oder vom AMS zu einem Arbeitgeber) muss dem Gericht und der Treuhänderin gemeldet werden.
  • Zahlungen für Gläubiger nur an die Treuhänderin
  • Bei Selbständigkeit im Abschöpfungsverfahren muss monatlich ein vorläufig zu bestimmender Betrag an die Treuhänderin bezahlt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen im Internet nachschlagen:

Zum Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts

Kontakt Treuhandabteilung

ASB Treuhandschaften

eine Abteilung der
ASB Schuldnerberatungen GmbH
Bockgasse 2 b
4020 Linz

webERV Zustellcode: Z610269

telefonische Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30

 

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