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Schulden-Wörterbuch in Leichter Sprache

Wir haben ein Schulden-Wörterbuch in Leichter Sprache entwickelt. Sie finden darin 70 Fachbegriffe zu Überschuldung und Privatkonkurs leicht verständlich erklärt.
Hier geht es zum pdf "Schulden-Wörterbuch in Leichter Sprache".

 


Hier finden Sie weitere Begriffe erklärt.

Die hier und auf den folgenden Seiten dargestellten Verfahrensdetails beziehen sich auf den Privatkonkurs, wie er seit der Novelle mit 17. Juli 2021 gilt. Sollten Sie Fragen zu Verfahren haben, die vor diesem Stichtag begonnen haben, wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen (siehe Kontaktinformationen rechts).

 

  A   D   E   F   I   L   M   O   P   R   S   T   V   Z

 

Abschöpfungsverfahren

ASB Schuldnerberatungen GmbH

Außergerichtlicher Ausgleich

Ausschüttung

 

Drittschuldner

 

Eigenverwaltung

Exekutionsstopp

Existenzminimum

 

Fahrnispfändung / Fahrnisexekution

 

Insolvenzordnung

InsolvenzverwalterIn

 

Lohnpfändung

 

MasseverwalterIn

Mindestquote

Mitwirkungspflichten

 

Obliegenheiten

 

Postsperre

Pfändbar / nicht pfändbar

 

Restschuldbefreiung

 

Sanierungsplan

Schuldenberatung, staatlich anerkannt

 

Tagsatzung

 

Veröffentlichung im Internet

Verfahrenskosten

Vergütung

Vermögensverwertung

Vermögensverzeichnis

 

Zahlungsplan

Zahlungsunfähigkeit

Zinsenstopp

A

Abschöpfungsverfahren

NEUE REGELN (für Verfahren, die nach dem 17. Juli 2021 begonnen haben)
Das „Abschöpfungsverfahren“ ist ein gerichtliches Verfahren zur Schuldenregulierung (im Rahmen des sogenannten "Privatkonkurses", das auch gegen den Willen der Gläubiger eingeleitet werden kann. SchuldnerInnen leben drei bzw. fünf Jahre am Existenzminimum. Sie verpflichten sich insbesondere, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die über dem Existenzminimum liegenden Teile ihres Einkommens abzugeben. Eine Treuhandschaft wird bestellt, die über den Zeitraum von drei Jahren (Tilgungsplan) bzw. fünf Jahren (Abschöpfungsplan) den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners/ der Schuldnerin verwaltet. Diese Beträge werden dann von der Treuhandschaft an die Gläubiger weitergeleitet. Hat sich der/die SchuldnerIn an alle Mitwirkungspflichten gehalten, werden nach fünf Jahren Rückzahlung alle anderen noch offenen Schulden erlassen (= Restschuldbefreiung).

Sollten Sie Fragen zu Verfahren haben, die vor dem 17. Juli 2021 begonnen haben, wenden Sie sich bitte an unsere MitarbeiterInnen (siehe Kontaktinformationen rechts).

ASB Schuldnerberatungen GmbH

Die ASB Schuldnerberatungen koordiniert als Dachorganisation die gemeinsamen Interessen der staatlich anerkannten Schuldenberatungen in Österreich. Sie ist eine GmbH mit Sitz in Linz. Das Kernangebot der asb umfasst neben der Erhebung von Daten rund um das Thema Schulden auch Forschungsprojekte, Aus- und Weiterbildungsangebote, Koordination von Arbeitsgruppen, Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Publikationen sowie Qualitätssicherung. In Abschöpfungsverfahren wird die Abteilung ASB Treuhandschaften in mehr als der Hälfte aller Fälle von Gerichten zur Treuhänderin bestellt.

zu mehr Informationen über ASB Schuldnerberatungen GmbH

Außergerichtlicher Ausgleich

Ein außergerichtlicher Ausgleich verlangt die Zustimmung aller Gläubiger. Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten alle Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen, SchuldnerInnen bezahlen die vereinbarte Quote sofort oder in Raten und werden von den restlichen Schulden befreit, Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit. Der außergerichtliche Ausgleich entspricht inhaltlich in vielen Punkten der gerichtlichen Privatkonkurs, nur wird er eben „außerhalb des Gerichtes" verhandelt und abgeschlossen.

Ausschüttung

Grundsätzlich hat der/die TreuhänderIn die pfändbaren Beträge nach Ablauf des Abschöpfungsverfahrens an die Gläubiger zu verteilen. Eine Ausschüttung hat davor zu erfolgen, wenn hinreichende Beträge vorliegen oder zumindest eine Quote von 10% verteilt werden kann. Dann erfolgt die Verteilung im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung (vgl. § 203 IO).

 

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B

C

D

Drittschuldner

Wird bei überschuldeten Beschäftigten im Auftrag des Gerichts eine Lohnpfändung durchgeführt, so wird der Dienstgeber zum Drittschuldner. Er muss die pfändbaren Anteile des Lohnes berechnen und haftet dafür, diese direkt und richtig berechnet an die Gläubiger (bzw. Vertreter oder TreuhänderIn) auszuzahlen.

zu mehr Informationen auf www.drittschuldner.at

 

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E

Eigenverwaltung

Im Regelfall besteht bei Privatkonkursen Eigenverwaltung durch die SchuldnerInnen. Diese sind also berechtigt, alle Poststücke selbst entgegenzunehmen und die meisten Rechtsgeschäfte selbst zu erledigen.
Eine InsolvenzverwalterIn wird nur bestellt, wenn

  • die Vermögensverhältnisse von SchuldnerInnen nicht überschaubar sind (insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Schulden)
  • die SchuldnerInnen kein genaues Vermögensverzeichnis vorlegen oder
  • die Eigenverwaltung aufgrund besonderer Umstände Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt.

Exekutionsstopp

Alle laufenden Exekutionsverfahren werden mit der Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit, dem Gesamtvollstreckungsverfahren bzw. mit Insolvenzeröffnung ruhend gestellt bzw. eingestellt, neue Pfändungen dürfen nicht mehr beantragt werden. Gläubiger haben also nicht mehr die Möglichkeit, GerichtsvollzieherInnen im Rahmen der Fahrnispfändung in die Wohnung der SchuldnerInnen zu schicken, zudem werden alle anhängigen Lohnpfändungen gestoppt. Während des Insolvenzverfahrens – also für drei bis fünf Monate – findet allerdings eine Lohnpfändung zugunsten des Gerichts statt. Mit den gepfändeten Beträgen werden die Verfahrenskosten wenn möglich abgedeckt.

Existenzminimum

Beim Existenzminimum handelt es sich (im exekutionsrechtlichen Sinn) um jenen Betrag, der bei Exekution auf beschränkt pfändbare Forderungen (z.B. das Arbeitseinkommen) unpfändbar ist und somit der Schuldnerin/dem Schuldner verbleiben muss. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags, des sogenannten Existenzminimums, richtet sich einerseits nach der Einkommenshöhe und andererseits nach den Unterhaltspflichten der Schuldnerin/des Schuldners.

 

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F

Fahrnispfändung / Fahrnisexekution

Bei einer Fahrnisexekution wird von SchuldnerInnen das bewegliche Vermögen („Fahrnisse“), welches diese nicht zu einer einfachen Lebensführung benötigen, gepfändet und verwertet. Die GerichtsvollzieherInnen sind dazu berechtigt, die Wohnung von SchuldnerInnen zu durchsuchen und pfändbare Gegenstände aufzuschreiben. Problematisch bei Fahrnisexekutionen ist, dass oft Vermögen gepfändet wird, das sich zwar im Haushalt der SchuldnerInnen befindet, aber im Eigentum von anderen Personen steht. In diesen Fällen müssen sich die tatsächlichen EigentümerInnen gegen diese „unrichtige“ Pfändung zur Wehr setzen. Außerdem liegt der Erlös bei der Verwertung der Fahrnisse regelmäßig weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert und ergibt somit nur geringe Beträge zur Schuldentilgung.

Was ist pfändbar, was nicht? zur Begriffserklärung "pfändbar/nicht pfändbar"

 

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G

H

I

Insolvenzordnung

Die gesetzliche Grundlage für den Privatkonkurs ist die Insolvenzordnung (IO), sie hieß vor einer Reform am 1. Juli 2010 Konkursordnung (KO). Der umgangssprachliche "Privatkonkurs" wird im Gesetz als "Schuldenregulierungsverfahren" bezeichnet und beschreibt eine Fülle von Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften, die in der Insolvenzordnung geregelt sind. Die Grundidee des Privatkonkurses: SchuldnerInnen zahlen über einen bestimmten Zeitraum jene Beträge, die für sie leistbar sind. In dieser Zeit soll nur eine "bescheidene, aber menschenwürdige" Lebensführung möglich sein. Dafür sind die SchuldnerInnen bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungen und sonstigen Pflichten nach Ablauf des Rückzahlungszeitraums wieder schuldenfrei. Die Gläubiger erhalten einen Teil ihrer Schulden zurück, auf den Rest müssen sie verzichten (= Restschuldbefreiung).

InsolvenzverwalterIn

Eine InsolvenzverwalterIn im Privatkonkurs wird bestellt, wenn

  • die Vermögensverhältnisse von SchuldnerInnen nicht überschaubar sind (insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Schulden)
  • die SchuldnerInnen kein genaues Vermögensverzeichnis vorlegen oder
  • die Eigenverwaltung aufgrund besonderer Umstände Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt.

Zu InsolvenzverwalterInnen werden in der Regel AnwältInnen bestellt. Der Nachteil an dieser Bestellung besteht darin, dass dadurch die Verfahrenskosten erhöht werden, für die Rückzahlung an die Gläubiger bleibt weniger Geld übrig. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Insolvenzverwaltung trifft das Insolvenzgericht.

 

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J

K

L

Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung (häufigste Form der Forderungsexekution) wird das Einkommen von SchuldnerInnen bis auf das Existenzminimum gepfändet, der darüber hinausgehende Betrag direkt an die Gläubiger überwiesen. Das Existenzminimum ist abhängig von der Anzahl der Unterhaltspflichten und der Höhe des Einkommens.

 

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M

MasseverwalterIn

siehe InsolvenzverwalterIn

Mindestquote

Im früheren Insolvenzrecht (vor der Novelle mit 1.11.2017) bezeichnete die Mindestquote jene zehn Prozent der Schulden, die SchuldnerInnen im Abschöpfungsverfahren  an die Gläubiger nach sieben Jahren mindestens zurückgezahlt haben mussten, um schuldenfrei zu werden. Das war gerade Personen mit niedrigem Einkommen oder sehr hohen Schulden, die über diesen Zeitraum gepfändet werden, oft nicht möglich. Mit der Novelle der Insolvenzordnung, gültig für Verfahren ab 1.11.2017, wurde die Mindestquote abgeschafft.

Mitwirkungspflichten

siehe Obliegenheiten

 

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N

O

Obliegenheiten

Mit Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist der Schuldner/die Schuldnerin verpflichtet, folgende wesentlichen Obliegenheiten zu erfüllen:
1. Bekanntgabe des Wechsels von Wohnsitz oder bezugsauszahlender Stelle (zB wegen Arbeitsplatzwechsel, Krankengeldbezug oder Arbeitslosigkeit) an Bezirksgericht und TreuhänderIn.
2. Herausgabe von Schenkungen und Erbschaften und Gewinnen aus Glücksspielen; der Schuldner/die Schulderin darf auch auf seinen/ihren Pflichtteil nicht verzichten.
3. Bemühen um angemessene Erwerbstätigkeit, keine Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit.
4. Keine neuen Schulden, die nicht aus dem verbleibenden Einkommen bei Fälligkeit bezahlt werden können.
5. Keine Einräumung besonderer Vorteile an Konkursgläubiger.
5a. Auskunft über das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit bei unpfändbaren Bezügen.
6. Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den/die TreuhänderIn.
Der Schuldner/die Schuldnerin muss dem Gericht wahrheitsgemäß Auskunft über die Erfüllung der Obliegenheiten geben. Bei wesentlicher Verminderung der einlangenden Beträge muss der Schuldner/die Schuldnerin nach Aufforderung durch den/die TreuhänderIn über die Arbeitssitutation berichten. Bei Obliegenheitsverletzungen kann das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt werden, alle Forderungen leben dann wieder auf. Zusätzlich kann bei vorzeitiger Einstellung ein weiterer Zahlungsplan erst nach Ablauf von zehn Jahren, ein weiteres Abschöpfungsverfahren erst nach zwanzig Jahren wieder beantragt werden.

 

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P

Postsperre

Bei Bestellung eines Masseverwalters im Privatkonkurs wird die gesamte Post des Schuldners/der Schuldnerin an den Masseverwalter umgeleitet, der Schuldner/die Schuldnerin erhält die Post erst nach Durchsicht durch den Masseverwalter. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Masseverwalter keine wichtigen Informationen für den Privatkonkurs übersieht. Er interessiert sich daher kaum für rein private Inhalte.

Pfändbar / nicht pfändbar

Alle Bezüge, die ein Einkommen darstellen oder Einkommensersatzfunktion haben, sind pfändbar (Lohn, Gehalt, Schmutzzulagen, Überstunden, Sonderzahlungen, Prämien, Provisionen, etc.). Nicht pfändbar sind im Bezug enthaltene Aufwandsentschädigungen, die einen wirklichen Aufwand darstellen (Taggelder, Diäten etc.) sowie jegliche Beihilfen.
Der pfändbare Teil richtet sich nach dem Existenzminimum. Das Existenzminimum hängt vom Nettobezug und von den Unterhaltspflichten des Verpflichteten ab. Erste Orientierung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gibt der Online-Pfändungsrechner auf www.schuldenberatung.at/schuldnerinnen/pfaendungsrechner.php

 

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Q

R

Restschuldbefreiung

Mit Restschuldbefreiung wird der Schuldenerlass nach einer erfolgreichen Schuldenregulierung bezeichnet. Der/die SchuldnerIn muss dafür alle vereinbarten Pflichten, etwa die Rückzahlung einer bestimmten Quote der Schulden, erfüllen. Im Gegenzug erlöschen alle restlichen Forderungen der Gläubiger.

 

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S

Sanierungsplan

Der Sanierungsplan ist eine von drei möglichen Verfahrensformen im Privatkonkurs. Da bei einem Sanierungsplan eine Vermögensverwertung nicht verpflichtend ist, ist die Beantragung vor allem für SchuldnerInnen interessant, die über ein gewisses Vermögen (z.B. eine Eigentumswohnung) verfügen. Bei einem Sanierungsplan muss den Gläubigern eine Quote von mindestens 20%, zahlbar binnen fünf Jahren, angeboten werden. Bei der Abstimmung muss mehr als die Hälfte der anwesenden Gläubiger (Kopfmehrheit) dem Vorschlag zustimmen, diese müssen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden Gläubiger (Summenmehrheit) repräsentieren. In der Praxis spielt der Sanierungsplan eine eher geringe Rolle, da die Gläubigermehrheit mit dem Bestehenbleiben von Vermögen zumeist nicht einverstanden ist.

Schuldenberatung, staatlich anerkannt

Staatlich anerkannte Schuldenberatung erkennt rechtliche Probleme und gewährleistet notwendige Zusammenarbeit mit Gläubigern, RechtsanwältInnen und Gerichten. Nach der Insolvenzordnung (§ 192 IO) kann sie KlientInnen auch in Schuldenregulierungsverfahren ("Privatkonkurs") vor Gericht vertreten und Rekurse einbringen. Derzeit gibt es zehn staatlich anerkannte Schuldenberatungen in Österreich (in jedem Bundesland).
Schuldenberatung erfolgt:

  • in öffentlichem Auftrag: Neben den Subventionen von Seiten der öffentlichen Hand drückt sich dieser auch durch das Gütezeichen „staatliche Anerkennung“ aus.
  • schuldnerInnenorientiert, d.h. gemeinsam mit den Betroffenen werden Auswege aus deren Situation gesucht
  • nachhaltig und lösungsorientiert: Neben der Unterstützung bei der Schuldenregulierung werden auch die Ursachen der Verschuldung berücksichtigt. Zielgruppenspezifische Präventionsangebote ergänzen die Beratungsarbeit.
  • vertraulich
  • kostenlos
  • professionell: durch qualifizierte, speziell für ihre Tätigkeit aus- und regelmäßig weitergebildete MitarbeiterInnen
  • nach verbindlichen Qualitätskriterien: Ein im Rahmen der Dachorganisation ASB Schuldnerberatungen GmbH entwickeltes Qualitätssystem mit Zertifizierung der einzelnen Schuldenberatungseinrichtungen gewährleistet die Arbeit nach verbindlichen Qualitätskriterien.

mehr zur Arbeit der staatlich anerkannten Schuldenberatungen auf www.schuldenberatung.at

 

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T

Tagsatzung

Tagsatzung ist die juristische Bezeichnung für eine Verhandlung vor Gericht. Die „vorbereitende Tagsatzung“ (früher: „erste Tagsatzung“) im Zivilprozess ist der erste öffentliche Verhandlungstermin, bei dem festgestellt wird, ob es überhaupt zu einem Sachstreit zwischen den Parteien kommt. Die Verhandlungstermine für Tagsatzungen sind äußerst knapp angesetzt. Absolute Pünktlichkeit ist erforderlich, Verspätung führt zu einem Versäumungsurteil.

 

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U

V

Veröffentlichung im Internet

Ist einmal die offenkundige Zahlungsunfähigkeit festgestellt bzw. das Gesamtvollstreckungsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet, werden alle relevanten Informationen (Name der Schuldnerin/des Schuldners, InsolvenzverwalterIn, Insolvenzeröffnung, -aufhebung, Frist für Gläubiger zur Forderungsanmeldung, Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung, Bestätigung oder Widerruf der Restschuldbefreiung) in der Insolvenzdatei im Internet veröffentlicht und sind damit allgemein zugänglich.
zu www.edikte.at

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten für den Privatkonkurs werden vom Gericht festgelegt und betragen bei Eigenverwaltung meist zwischen 20 und 250 Euro. Bei Bestellung eines Insolvenzverwalters fallen im Laufe des Verfahrens zusätzliche Kosten für SchuldnerInnen an, deren Höhe von der Dauer und Komplexität des Falles abhängig sind. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Kosten des Treuhänders/ der Treuhänderin im Abschöpfungsverfahren.

Vergütung

Die Vergütung ist die in § 204 Insolvenzordnung festgelegte Entlohnung des Treuhänders/ der Treuhänderin für die Tätigkeit. Die Vergütung ist abhängig von der Höhe der monatlichen Eingänge, beträgt aber mindestens 15,- Euro monatlich zzgl. USt, das heißt 18,- Euro brutto pro Monat. Von den ersten 44.000,- Euro, die aufgrund der Abtretung an die Treuhandschaft gelangen, kann die Treuhandschaft 6% monatlich einbehalten, von dem Mehrbetrag bis 100.000,- Euro stehen 4% der monatlichen Eingänge als Vergütung zu, darüber hinaus 2%. 

Siehe auch Informationsblatt zur Vergütung (pdf)

Vermögensverwertung

Jegliches Vermögen, das SchuldnerInnen nicht zu einer „bescheidenen Lebensführung" benötigen, wird verwertet und der Erlös auf die Gläubiger aufgeteilt. Vermögenswerte, die im Konkurs meistens verwertet werden, sind beispielsweise ein Haus, eine Eigentumswohnung, das Auto, Sparbücher, Lebensversicherungen, in denen Geld angespart wurde, etc. Im Zuge der Vermögensverwertung kommt ein/e GerichtsvollzieherIn nochmals in die Wohnung der SchuldnerInnen, um festzustellen, ob es dort verwertbare Vermögensgegenstände gibt. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Fahrnispfändung.

Vermögensverzeichnis

Die AntragstellerInnen müssen eine genaue Aufstellung ihres Einkommens, Vermögens und ihrer Schulden vorlegen und vor dem Insolvenzgericht die Vollständigkeit ihrer Angaben mittels Unterschrift bestätigen. Die Ablegung eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist ein Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren und kann ein Strafverfahren nach sich ziehen.

 

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W

X

Y

Z

Zahlungsplan

Etwa zwei Drittel aller Privatkonkurse enden mit einem Zahlungsplan. Er hat im Vergleich zum Sanierungsplanverfahren einige Vorteile für SchuldnerInnen, aber auch für die Gläubiger. Für SchuldnerInnen bringt er eine flexible Quote und einen größeren Spielraum bei der Zahlungsfrist. SchuldnerInnen müssen ein Mindestangebot entsprechend dem voraussichtlich pfändbaren Einkommen der nächsten Jahre anbieten. Die Zahlungen müssen spätestens nach sieben Jahren beendet sein. SchuldnerInnen können bei Gericht einen Änderungsantrag einbringen, wenn es zu einer unverschuldeten Verschlechterung des Einkommens kommt. Allerdings zwingt der Zahlungsplan SchuldnerInnen zur Vermögensverwertung.

Zahlungsunfähigkeit

Unter Zahlungsunfähigkeit wird die Unmöglichkeit verstanden, fällige Schulden binnen einer angemessenen Frist zurückzuzahlen.

Zinsenstopp

Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dürfen von Gläubigern keine zusätzlichen Zinsen mehr gefordert werden. Scheitert der Privatkonkurs, leben diese Zinsen rückwirkend wieder auf.

 

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Kontakt Treuhandabteilung

ASB Treuhandschaften

eine Abteilung der
ASB Schuldnerberatungen GmbH
Bockgasse 2 b
4020 Linz

webERV Zustellcode: Z610269

telefonische Erreichbarkeit: Mo - Fr 8.00 - 12.30

 

Ediktsdatei

Internet-Homepage vom Justiz-Ministerium für Veröffentlichungen der Gerichte
Zur Ediktsdatei

 

Schuldenberatung

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